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BRWO 1974 § 44. Vorbereitung der Wahl, BGBl. Nr. 365/1987, gültig ab 01.08.1987

2. ABSCHNITT Zentralbetriebsrat

§ 44. Vorbereitung der Wahl

(1) Der Vorsitzende jedes im Unternehmen bestellten Betriebsrates hat dem Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer bekanntzugeben.

(2) Die dem Wahlvorstand gemäß Abs. 1 übermittelten Listen gelten als Wählerliste.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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