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BRWO 1974 § 40. Aktives und passives Wahlrecht, BGBl. Nr. 319/1974, gültig ab 01.07.1974

2. ABSCHNITT Zentralbetriebsrat

§ 40. Aktives und passives Wahlrecht

Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 45) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte.

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