BRWO 1974 § 35. Nichtigkeit der Wahl, BGBl. Nr. 365/1987, gültig ab 01.08.1987
1. ABSCHNITT Betriebsrat
§ 35. Nichtigkeit der Wahl
Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung beim Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-76582