BRWO 1974 § 33. Kundmachung des Wahlergebnisses, BGBl. Nr. 365/1987, gültig von 01.08.1987 bis 30.04.2012

1. ABSCHNITT Betriebsrat

§ 33. Kundmachung des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag (§ 11 Abs. 1) kundzumachen und dem Betriebsinhaber, dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

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