1. ABSCHNITT Betriebsrat
§ 1. Errichtung von Betriebsräten
(1) In jedem dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, unterliegenden Betrieb (§§ 34, 35, 134 und 134a ArbVG), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Arbeitnehmer (§ 49 Abs. 1 ArbVG) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben Heimarbeiter und die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
(2) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen des Abs. 1, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen gemäß § 49 Abs. 2 ArbVG die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen. Getrennte Betriebsräte für Arbeitnehmergruppen innerhalb eines Betriebes sind auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 ArbvG zu wählen. Ein eigener Betriebsrat kann ferner bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 134 Abs. 5 ArbVG gewählt werden.
(3) Erfüllt nur eine der beiden Gruppen (Abs. 2 erster Satz) die Voraussetzungen des Abs. 1 oder erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen.
(4) In einem Betrieb gemäß § 134b Abs. 1 erster Satz ArbVG, in dem dauernd mindestens zwanzig Hausbesorger und Hausbetreuer beschäftigt sind, ist von diesen ein eigener Betriebsrat zu errichten. Hinsichtlich der Hausbetreuer bleiben die Abs. 1 bis 3 unberührt.
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