BRWO 1974 § 17. Wahlort, BGBl. Nr. 319/1974, gültig ab 01.07.1974
1. ABSCHNITT Betriebsrat
§ 17. Wahlort
Der vom Wahlvorstand zu bestimmende Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll nach Tunlichkeit im Betrieb liegen.
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