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BRWO 1974 § 17. Wahlort, BGBl. Nr. 319/1974, gültig ab 01.07.1974

1. ABSCHNITT Betriebsrat

§ 17. Wahlort

Der vom Wahlvorstand zu bestimmende Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll nach Tunlichkeit im Betrieb liegen.

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