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BRWO 1974 § 14. Verzeichnis der Arbeitnehmer, BGBl. II Nr. 230/2021, gültig ab 01.06.2021

1. ABSCHNITT Betriebsrat

§ 14. Verzeichnis der Arbeitnehmer

(1) Der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes - bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung - im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer binnen zwei Tagen nach Erhalt der Verständigung gemäß § 12 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen, wenn er vom Einberufer der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes auf die Pflicht zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses ausdrücklich hingewiesen worden ist. Dieses Verzeichnis hat Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, den Tag des Eintrittes in den Betrieb sowie Angaben darüber zu enthalten, welche außerhalb des Hauptbetriebes gelegene Arbeitsstätten und Einsatzorte bestehen und welche Arbeitnehmer dort beschäftigt sind. Das Verzeichnis hat weiters die Wohnadressen jener Arbeitnehmer zu enthalten, die voraussichtlich wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer noch bestehenden Krankheit oder Einsatzes außerhalb des Hauptbetriebes am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sein werden. Bei getrennt zu wählenden Betriebsräten ist jedem Wahlvorstand das Verzeichnis jener Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, die der betreffenden Gruppe zugehörig sind.

(2) Dem Wahlvorstand sind die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Verzeichnis, insbesondere der Voraussetzungen für die Gruppenzugehörigkeit, unbedingt notwendigen Einsichtnahmen in die Lohn- und Gehaltsunterlagen beziehungsweise Arbeitsverträge zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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