4. HAUPTSTÜCK GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 66. Wirksamkeitsbeginn
(1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit in Kraft. § 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 3, 31a, 31b, 32 Abs. 3, 52f, 53 Abs. 3, 54 Abs. 3, 56 Abs. 3, 56a und 63 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 690/1990 treten mit in Kraft. § 64 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 690/1990 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.
(2) Für Betriebe, die von einer Gemeinde unmittelbar geführt werden (Regiebetriebe), tritt diese Verordnung mit in Kraft.
(3) § 1 Abs. 4,§ 5 Abs. 1,§ 11 erster Satz,§ 14 Abs. 4 und 7a,§ 16 Abs. 2,§ 17 Abs. 2 erster Satz,§ 19 Abs. 3,§ 21,§ 22a Abs. 1,§ 26 Abs. 1,§ 29 Abs. 2,§ 31b Abs. 6,§ 32,§ 32a,§ 33 Abs. 1 erster Satz,§ 37 Abs. 1 erster und zweiter Satz,§ 39 Abs. 2,§ 48 Abs. 1,§ 49 Abs. 1 Z 3 und 8,§ 50 Abs. 1 Z 2,§ 54 Abs. 1 und 3,§ 56 Abs. 1,§ 56a Abs. 1,§ 57 samt Überschrift, § 60 Z 3 und 8,§ 63 samt Überschrift, § 64 sowie die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2012 treten mit in Kraft. § 5 Abs. 2 letzter Satz,§ 33 Abs. 3 zweiter Satz und § 37 Abs. 1 dritter Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2012 treten mit außer Kraft.
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