4. HAUPTSTÜCK GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 66. Wirksamkeitsbeginn
(1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit in Kraft. § 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 3, 31a, 31b, 32 Abs. 3, 52f, 53 Abs. 3, 54 Abs. 3, 56 Abs. 3, 56a und 63 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 690/1990 treten mit in Kraft. § 64 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 690/1990 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.
(2) Für Betriebe, die von einer Gemeinde unmittelbar geführt werden (Regiebetriebe), tritt diese Verordnung mit in Kraft.
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