BRGO 1974 § 64a., BGBl. Nr. 364/1987, gültig ab 01.08.1987

3. HAUPTSTÜCK BEZEICHNUNG WEIBLICHER FUNKTIONÄRE VON ORGANEN DER ARBEITNEHMERSCHAFT

§ 64a.

Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.

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