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BRGO 1974 § 63., BGBl. Nr. 690/1990, gültig von 01.12.1990 bis 30.04.2012

2. HAUPTSTÜCK BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT

Abschnitt 2 Ausübung einzelner Befugnisse

§ 63.

(1) Für die Berechnung der Frist von fünf Arbeitstagen, innerhalb der der Betriebsrat zu einer beabsichtigten Kündigung Stellung nehmen kann, sind nur solche Tage heranzuziehen, an denen auf Grund der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung die Mehrzahl der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist.

(2) Eine Stellungnahme im Sinne des Abs. 1 kann, sofern sie nicht in Form einer ausdrücklichen Zustimmung erfolgt, auch von einem mit dieser Angelegenheit betrauten geschäftsführenden Ausschuß (§ 17) abgegeben werden. Die ausdrückliche Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung kann hingegen nur auf Grund eines Beschlusses des Betriebsrates erfolgen, der der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bedarf.

(3) Hat der Betriebsrat der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen, so kann er auf Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers die Kündigung beim Gericht anfechten. Die einwöchige Anfechtungsfrist beginnt, sobald der Betriebsinhaber den Betriebsrat vom Ausspruch der Kündigung verständigt hat. Ficht der Betriebsrat die Kündigung nicht an, obwohl dies der gekündigte Arbeitnehmer verlangt hat, so hat der Arbeitnehmer das Recht, innerhalb einer Woche nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Anfechtungsfrist die Kündigung selbst beim Gericht anzufechten. Dieses Anfechtungsrecht steht dem gekündigten Arbeitnehmer auch dann zu, wenn der Betriebsinhaber den Betriebsrat bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer die Anfechtung vom Betriebsrat verlangt, von der erfolgten Kündigung nicht verständigt hat.

(4) Hat der Betriebsrat zur Verständigung über die beabsichtigte Kündigung innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Arbeitnehmer innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung diese beim Gericht selbst anfechten. Aus einem Anfechtungsgrund gemäß § 105 Abs. 3 Z 1 ArbVG kann der Arbeitnehmer die Kündigung innerhalb einer Woche nach deren Zugang auch dann selbst anfechten, wenn der Betriebsrat der Kündigungsabsicht ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Auf die Anfechtungen von Entlassungen finden die Abs. 1 und 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Frist gemäß Abs. 1 drei Arbeitstage beträgt. Die Frist gemäß Abs. 1 wird in die Anfechtungsfrist (Abs. 3 und 4) nicht eingerechnet.

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