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BRGO 1974 § 62. Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, BGBl. Nr. 355/1974, gültig ab 01.07.1974

2. HAUPTSTÜCK BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT

Abschnitt 2 Ausübung einzelner Befugnisse

§ 62. Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

(1) Besteht im Betrieb eine mit Zustimmung des Betriebsrates oder auf Grund eines Kollektivvertrages eingeführte Disziplinarordnung, so können Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle (Disziplinarkommission oder dergleichen) entscheidet, nur mit Zustimmung des Betriebsrates verhängt werden. Der Betriebsrat hat vor Abgabe einer Zustimmungserklärung zur beabsichtigten Verhängung der Disziplinarmaßnahme eingehend den Sachverhalt zu prüfen und den betroffenen Arbeitnehmer zu hören.

(2) Sieht der Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine Stelle vor, die über die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen entscheidet, so kann diese Stelle Disziplinarmaßnahmen nur verhängen, wenn sie mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtet wurde. Der Zustimmung bedarf auch die personelle Zusammensetzung dieser Stelle.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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