BRGO 1974 § 61. Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen, BGBl. Nr. 355/1974, gültig ab 01.07.1974

2. HAUPTSTÜCK BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT

Abschnitt 2 Ausübung einzelner Befugnisse

§ 61. Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen

(1) Der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) hat vor einer Beteiligung des Betriebsratsfonds (Zentralbetriebsratsfonds) am Errichtungs- oder Verwaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung eine genaue Prüfung des Gesamtaufwandes und der Sicherstellung aller zur Deckung dieses Aufwandes zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen.

(2) Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Betriebsrat auch Ausschüsse (§§ 16 und 17) betrauen.

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