BRGO 1974 § 56a. Konzernvertretung, BGBl. Nr. 814/1993, gültig von 01.12.1993 bis 30.04.2012

2. HAUPTSTÜCK BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT

Abschnitt 1 Organzuständigkeit

§ 56a. Konzernvertretung

(1) In Konzernen, in denen eine Konzernvertretung errichtet ist, werden folgende Befugnisse von dieser ausgeübt:

1. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat gemäß § 110 Abs. 6 b ArbVG;

2. soweit die Interessen der Arbeitnehmerschaft von mehr als einem Unternehmen im Konzern betroffen sind:

a) Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG);

b) allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG);

c) Beratungsrecht (§ 92 ArbVG);

d) Mitwirkung an konzerneigenen Maßnahmen in Zusammenhang mit Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94 und 95 ArbVG);

3. soweit die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines Unternehmens im Konzern betroffen sind und eine einheitliche Vorgangsweise des Konzerns, insbesondere durch Konzernrichtlinien, erfolgt:

a) wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte (§ 108 ArbVG);

b) Mitwirkung an Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG, mit der Maßgabe, daß die Befugnis zum Abschluß von Betriebsvereinbarungen nach § 109 Abs. 3 ArbVG nur bei Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 4 ArbVG in die Zuständigkeit der Konzernvertretung fällt.

(2) Beratungs- und Informationsrechte der Konzernvertretung bestehen gegenüber der Konzernleitung bzw. der Unternehmensleitung des herrschenden Unternehmens in Österreich.

(3) Die Konzernvertretung kann Betriebsvereinbarungen wirksam nur mit den Konzernunternehmen (oder Betriebsinhabern) abschließen.

(4) Werden der Konzernvertretung vom Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) Befugnisse übertragen, so kann diese die Konzernvertretung nur ausüben, wenn zumindest Organe der Arbeitnehmerschaft von zwei Unternehmen eine derartige Übertragung vorgenommen haben. Die Konzernvertretung hat die jeweiligen Organe der Arbeitnehmerschaft vom Ergebnis der Ausübung übertragener Befugnisse in Kenntnis zu setzen.

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