2. HAUPTSTÜCK BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT
Abschnitt 1 Organzuständigkeit
§ 56. Zentralbetriebsrat
(1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden von diesem folgende Befugnisse ausgeübt:
1. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 110 bis 112 ArbVG;
2. soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berühren
a) Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG);
b) allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG);
c) Beratungsrecht (§ 92 ArbVG);
d) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94 und 95 ArbVG);
e) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 108 ArbVG);
f) Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG;
3. Wahrnehmung der Rechte gemäß § 89 Z 3 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993 hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist.
(2) Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß § 53 Abs. 2 und 54 Abs. 3, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuß) in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Zentralbetriebsrat kann beschließen, der Konzernvertretung mit deren Zustimmung die Ausübung seiner oder ihm vom Betriebsrat (Betriebsausschuß) übertragener Befugnisse für Angelegenheiten nach § 96, 96a und 97 ArbVG, die die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines Unternehmens betreffen und in denen eine einheitliche Vorgangsweise des Konzerns, insbesondere durch Konzernrichtlinien erfolgt, zu übertragen. Im übrigen gilt § 53 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß von der Übertragung übertragener Befugnisse oder vom Widerruf der Übertragung der Betriebsinhaber jenes Betriebes zu verständigen ist, in dem der Betriebsrat (Betriebsausschuß) errichtet ist, der die Befugnis an den Zentralbetriebsrat übertragen hat.
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