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BRGO 1974 § 54. Betriebsausschuß, BGBl. Nr. 690/1990, gültig von 01.12.1990 bis 30.04.2012

2. HAUPTSTÜCK BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT

Abschnitt 1 Organzuständigkeit

§ 54. Betriebsausschuß

(1) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden, sofern § 56 nicht anderes bestimmt, vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:

1. Beratungsrecht (§ 92 ArbVG);

2. wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 108 ArbVG);

3. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 109 bis 112 ArbVG;

4. Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Arbeitnehmergruppen erfaßt;

5. soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß vertretenen Arbeitnehmergruppen betroffen sind

a) Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften (§ 89 ArbVG);

b) Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG);

c) allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG);

d) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94 und 95 ArbVG).

(2) Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Arbeitnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden.

(3) Für die Übertragung von Befugnissen an den Zentralbetriebsrat oder die Arbeitsgemeinschaft gilt § 53 Abs. 2 und 3.

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