BRGO 1974 § 52f. Konzernjugendvertretung, BGBl. Nr. 814/1993, gültig ab 01.12.1993
1. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Abschnitt 8 Jugendvertretung im Unternehmen
§ 52f. Konzernjugendvertretung
(1) Für die Konstituierung und Geschäftsführung der Konzernjugendvertretung gelten die § 31a bis 31c.
(2) Die Konzernjugendvertretung hat ihre Aufgaben im Einvernehmen mit einer im Konzern bestehenden Konzernvertretung wahrzunehmen. § 52c bis 52e gelten sinngemäß.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-76581