BRGO 1974 § 52f. Konzernjugendvertretung, BGBl. Nr. 814/1993, gültig ab 01.12.1993

1. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 8 Jugendvertretung im Unternehmen

§ 52f. Konzernjugendvertretung

(1) Für die Konstituierung und Geschäftsführung der Konzernjugendvertretung gelten die § 31a bis 31c.

(2) Die Konzernjugendvertretung hat ihre Aufgaben im Einvernehmen mit einer im Konzern bestehenden Konzernvertretung wahrzunehmen. § 52c bis 52e gelten sinngemäß.

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