BRGO 1974 § 52d. Auskunftserteilung, BGBl. Nr. 364/1987, gültig ab 01.08.1987

1. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 8 Jugendvertretung im Unternehmen

§ 52d. Auskunftserteilung

Der Zentralbetriebsrat und die Unternehmensleitung sind verpflichtet, dem Zentraljugendvertrauensrat alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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