BRGO 1974 § 45. Auskunftserteilung, BGBl. Nr. 355/1974, gültig ab 01.07.1974
1. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Abschnitt 7 Jugendvertretung im Betrieb
§ 45. Auskunftserteilung
Der Betriebsinhaber und jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat (der Betriebsausschuß) sind verpflichtet, dem Jugendvertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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