BRGO 1974 § 42. Teilnahme des Betriebsrates an Sitzungen des Jugendvertrauensrates, BGBl. Nr. 355/1974, gültig ab 01.07.1974

1. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 7 Jugendvertretung im Betrieb

§ 42. Teilnahme des Betriebsrates an Sitzungen des Jugendvertrauensrates

Jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat ist berechtigt, an den Sitzungen des Jugendvertrauensrates durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Betriebsrat ist von der Abhaltung einer Sitzung des Jugendvertrauensrates mindestens einen Tag vorher zu verständigen, sofern nicht besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt des Jugendvertrauensrates erforderlich machen. Mit der Verständigung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

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