BRGO 1974 § 4. Einberufung einer außerordentlichen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, BGBl. Nr. 364/1987, gültig ab 01.08.1987

1. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 1 Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

§ 4. Einberufung einer außerordentlichen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

Verlangen auf Abhaltung einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die von den Berechtigten gemäß § 43 Abs. 2 ArbVG an den Betriebsrat (Betriebsausschuß) gestellt werden, sind schriftlich an den Betriebsratsvorsitzenden (Vorsitzenden des Betriebsausschusses) zu richten. Dieser oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter hat diesem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen, daß die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung binnen zwei Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Verlangens stattfinden kann.

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