BRGO 1974 § 34. Erweiterte Bildungsfreistellung, BGBl. Nr. 364/1987, gültig ab 01.08.1987

1. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 6 Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates

§ 34. Erweiterte Bildungsfreistellung

Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG ist vom Betriebsrat beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im übrigen findet § 33 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß zur Klage gemäß § 33 Abs. 7 nur der Betriebsrat berechtigt ist.

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