BRGO 1974 § 30. Ersatzmitglieder, BGBl. Nr. 355/1974, gültig ab 01.07.1974

1. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 5 Zentralbetriebsrat

§ 30. Ersatzmitglieder

Für die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder ist § 12 sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.

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