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BRGO 1974 § 29. Zentralbetriebsrat, BGBl. Nr. 364/1987, gültig von 01.08.1987 bis 30.04.2012

1. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 5 Zentralbetriebsrat

§ 29. Zentralbetriebsrat

§ 29. (1) Für die Konstituierung des Zentralbetriebsrates gelten

§ 10 Abs. 1 bis 4 und § 13 sinngemäß.

(2) Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der konstituierenden Sitzung gilt § 11 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates das Ergebnis auch allen im Unternehmen bestellten Betriebsräten bekanntzugeben hat, die für den Anschlag in ihrem Betrieb zu sorgen haben.

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