1. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Abschnitt 2 Betriebsrat
§ 22a. Einheitlicher Betriebsrat
(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte für diesen neuen Betrieb bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat). Für dessen Konstituierung gilt § 10 mit der Maßgabe, daß die Einberufung zur konstituierenden Sitzung unverzüglich nach dem Zusammenschluß vorzunehmen ist und zur Einberufung jeder Vorsitzende der zum einheitlichen Betriebsrat zusammengefaßten Betriebsräte berechtigt ist. Bei mehreren gleichzeitigen Einberufungen gilt diejenige, die den früheren Termin für die konstituierende Sitzung vorsieht.
(2) Im übrigen gelten die § 11 bis 22.
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