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BRGO 1974 § 21. Bekanntmachungen des Betriebsrates, BGBl. Nr. 364/1987, gültig von 01.08.1987 bis 30.04.2012

1. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 2 Betriebsrat

§ 21. Bekanntmachungen des Betriebsrates

(1) Bekanntmachungen des Betriebsrates an die Arbeitnehmer des Betriebs haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (§ 1 Abs. 1), durch Rundschreiben oder mündlich in der Betriebs(Gruppen)versammlung zu erfolgen.

(2) Alle Bekanntmachungen des Betriebsrates durch Anschlag sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) und vom Schriftführer zu zeichnen.

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