BRGO 1974 § 21. Bekanntmachungen des Betriebsrates, BGBl. Nr. 364/1987, gültig von 01.08.1987 bis 30.04.2012

1. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 2 Betriebsrat

§ 21. Bekanntmachungen des Betriebsrates

(1) Bekanntmachungen des Betriebsrates an die Arbeitnehmer des Betriebs haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (§ 1 Abs. 1), durch Rundschreiben oder mündlich in der Betriebs(Gruppen)versammlung zu erfolgen.

(2) Alle Bekanntmachungen des Betriebsrates durch Anschlag sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) und vom Schriftführer zu zeichnen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAA-76581