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BRGO 1974 § 19. Autonome Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 364/1987, gültig von 01.08.1987 bis 30.04.2012

1. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 2 Betriebsrat

§ 19. Autonome Geschäftsordnung

(1) Der Betriebsrat kann für die Dauer seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen. Für einen Beschluß über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Betriebsrates erforderlich.

(2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:

1. Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß § 16 und 17;

2. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüsse das Recht auf selbständige Beschlußfassung zukommt;

3. die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von geschäftsführenden Ausschüssen;

4. die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung;

5. die Beteiligung sämtlicher Betriebsratsmitglieder bei der Ausübung bestimmter Befugnisse;

6. die Festlegung strengerer Erfordernisse für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse des Betriebsrates;

7. zusätzliche Vorschriften über die Art der Bekanntmachungen des Betriebsrates;

8. Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen des Betriebsrates;

9. die Beiziehung von nicht dem Betriebsrat angehörenden Personen zu Betriebsratssitzungen;

10. die Protokollführung.

(3) Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates kundzumachen und die Geschäftsordnung für alle Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) zur Einsicht aufzulegen.

(4) Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen.

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