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BRGO 1974 § 18., BGBl. Nr. 355/1974, gültig ab 01.07.1974

1. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 2 Betriebsrat

§ 18.

Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß § 15 Abs. 1, 16 und 17 sind nicht öffentlich. Den Ausschüssen können außer Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Betriebsrat nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.

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