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BRGO 1974 § 16. Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung, BGBl. II Nr. 142/2012, gültig ab 01.05.2012

1. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 2 Betriebsrat

§ 16. Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung

(1) Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung (§ 19) beschließt, in dieser einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse für ständig übertragen.

(2) Einem Ausschuss sollen insbesondere

1. die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen in den Angelegenheiten der Gleichbehandlung, der Frauenförderung, der Wahrnehmung der Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Familienpflichten sowie der Maßnahmen gegen (sexuelle) Belästigung,

2. Angelegenheiten der Gesundheits- und Sportförderung im Betrieb und

3. Angelegenheiten der Förderung der kulturellen Integration

übertragen werden.

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