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BRGO 1974 § 13. Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates, BGBl. Nr. 355/1974, gültig ab 01.07.1974

1. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 2 Betriebsrat

§ 13. Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates

(1) Die Betriebsratsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt.

(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn

1. die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Enthebung eines Funktionärs beschließt;

2. ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;

3. die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Betriebsrat erlischt.

(3) Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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