BPG § 7. Unverfallbarkeit, BGBl. Nr. 282/1990, gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1996

Abschnitt 3 Direkte Leistungszusage

§ 7. Unverfallbarkeit

(1) Mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle aus einer direkten Leistungszusage erworbenen Anwartschaften für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung unverfallbar, wenn

1. das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers, durch Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers oder unbegründeten vorzeitigen Austritt endet,

2. seit Erteilung der Leistungszusage fünf Jahre vergangen sind, und

3. sofern eine fünf Jahre übersteigende Wartezeit zulässig vereinbart wurde, diese abgelaufen ist.

(2) Der Rechtsanspruch auf eine Versorgungsleistung kann vom Ablauf einer Frist seit Erteilung der Leistungszusage (Wartezeit) abhängig gemacht werden. Diese Wartezeit darf bei Zusagen zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung den Zeitraum von zehn Jahren seit Erteilung der Leistungszusage, beruht die Invalidität jedoch auf Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, den Zeitraum von fünf Jahren, nicht übersteigen.

(3) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer

1. die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers oder in eine Gruppenrentenversicherung verlangen; der Unverfallbarkeitsbetrag errechnet sich nach den Vorschriften des § 14 Abs. 7 Z 1 bis 4 und 6 EStG 1988; der auf das Risiko der Invalidität zurückzuführende Rückstellungsbetrag ist außer Ansatz zu lassen;

2. die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften in die direkte Leistungszusage eines neuen Arbeitgebers verlangen, wenn ein Arbeitgeberwechsel unter Wahrung der Pensionsansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis stattfindet; für die Berechnung gilt Z 1;

3. die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung verlangen, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt; für die Berechnung gilt Z 1;

4. die Erfüllung der Leistungszusage im Leistungsfall verlangen;

bei Eintritt des Leistungsfalls hat der Leistungsberechtigte einen Anspruch auf Leistung, die sich aus dem Unverfallbarkeitsbetrag (Z 1) im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (§ 14 Abs. 7 Z 6 EStG 1988), ergibt.

(4) Hat der Arbeitnehmer für den Erwerb von Anwartschaften eigene Zahlungen geleistet, so werden diese einschließlich der darauf entfallenden Verzinsung durch den Rechnungszinsfuß (§ 14 Abs. 7 Z 6 EStG 1988) jedenfalls unverfallbar und sind ihm auf Verlangen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen.

(5) Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seiner Anwartschaften ab, ist die Leistungszusage im Leistungsfall zu erfüllen (Abs. 3 Z 4).

(6) Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag ungeachtet allfälliger Anteile aus eigenen Zahlungen des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 100 000 S nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-76579