BPG § 6. Einstellen, Aussetzen oder Einschränken der Beitragsleistung, BGBl. Nr. 282/1990, gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1996

Abschnitt 2 Pensionskasse

§ 6. Einstellen, Aussetzen oder Einschränken der Beitragsleistung

(1) Der Arbeitgeber kann die laufenden Beitragsleistungen nur dann einstellen (Widerruf), wenn

1. dies in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist,

2. sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert, daß die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte und

3. in Betrieben, in denen ein zuständiger Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate vor dem Einstellen der Beitragsleistung eine Beratung mit diesem Betriebsrat erfolgt ist. Zu dieser Beratung kann der Betriebsrat eine fachkundige Person beiziehen, die über alle ihr bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren hat.

(2) Widerruft der Arbeitgeber, so bleiben dem Arbeitnehmer alle bisher erworbenen Anwartschaften erhalten.

(3) Der Arbeitnehmer kann nach Widerruf

1. die Umwandlung in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegen die Pensionskasse einen Anspruch, der sich aus dem im Zeitpunkt des Widerrufs vorhandenen Unverfallbarkeitsbetrag (§ 5 Abs. 1) unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Leistungsfall ergibt;

2. die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften in eine Gruppenrentenversicherung verlangen; der Überweisungsbetrag entspricht dem Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 5 Abs. 1;

3. die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen verlangen.

(4) Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seiner Anwartschaften ab, sind diese in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft (Abs. 3 Z 1) umzuwandeln.

(5) Sofern der Überweisungsbetrag im Zeitpunkt des Widerrufs 100 000 S nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden. Der Überweisungsbetrag entspricht dem Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 5 Abs. 1.

(6) Der Arbeitgeber kann die laufenden Beitragsleistungen nur dann und so lange aussetzen oder einschränken, als

1. dies in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist,

2. zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen und

3. in Betrieben, in denen ein zuständiger Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate vor dem Aussetzen oder Einschränken der Beitragsleistung eine Beratung mit diesem Betriebsrat erfolgt ist. Zu dieser Beratung kann der Betriebsrat eine fachkundige Person beiziehen, die über alle ihr bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren hat.

(7) Werden Beiträge des Arbeitgebers ausgesetzt oder eingeschränkt, so kann der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum

1. seine Beiträge aussetzen oder im selben Ausmaß einschränken,

2. seine Beiträge in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder

3. auch die Beiträge des Arbeitgebers übernehmen.

(8) Durch Aussetzen oder Einschränken der Beiträge des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers wird der Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist (§ 5 Abs. 1 Satz 2) nicht berührt.

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