Abschnitt 2 Pensionskasse
§ 5. Unverfallbarkeit
(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles werden alle aus eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers und Beiträgen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse bisher erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung unverfallbar. In der Vereinbarung nach § 3 kann vorgesehen werden, daß aus Arbeitgeberbeiträgen erworbene Anwartschaften erst nach Ablauf eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren nach Beginn der Beitragszahlung des Arbeitgebers an die Pensionskasse unverfallbar werden. Diese Frist gilt nicht, wenn im Zeitpunkt einer allfälligen Übertragung von Anwartschaften in die Pensionskasse bereits ein Rechtsanspruch auf diese Anwartschaften besteht oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge der Insolvenz des Arbeitgebers oder infolge einer Betriebsstillegung erfolgt oder wenn im Zuge der Übertragung eines Unternehmens der neue Arbeitgeber eine Fortzahlung der Beiträge verweigert. Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht der aufgrund des Risikos des Alters und des Todes geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung abzüglich der Verwaltungskosten für die Leistung des Unverfallbarkeitsbetrages. Der Unverfallbarkeitsbetrag darf nicht geringer als 95% der dem Anwartschaftsberechtigten zugeordneten Deckungsrückstellung zuzüglich 95% des Anteils an der Schwankungsrückstellung sein. Die für diese Berechnung zugrundezulegende Deckungsrückstellung hat nur Veränderungen des Entgelts bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen.
(2) Der Arbeitnehmer kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. die Umwandlung in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegen die Pensionskasse einen Anspruch, der sich aus dem im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorhandenen Unverfallbarkeitsbetrag (Abs. 1) unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Leistungsfall ergibt;
2. die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers oder in eine Gruppenrentenversicherung verlangen; der Überweisungsbetrag entspricht dem Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 1;
3. die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften in eine direkte Leistungszusage eines neuen Arbeitgebers verlangen, wenn ein Arbeitgeberwechsel unter Wahrung der Pensionsansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis innerhalb eines Konzerns stattfindet; der Überweisungsbetrag entspricht dem Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 1;
4. die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung verlangen, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt; der Überweisungsbetrag entspricht dem Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 1;
5. die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen verlangen, wenn aufgrund einer Leistungszusage mindestens zehn Jahre Beiträge geleistet wurden, oder wenn ein Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns stattfindet.
(3) Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seiner Anwartschaften ab, sind diese in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft (Abs. 2 Z 1) umzuwandeln. Verlangt der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung der Anwartschaften in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, in eine Gruppenrentenversicherung oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Abs. 2 Z 4), so berechnet sich der Überweisungsbetrag nach dem im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorhandenen Unverfallbarkeitsbetrag (Abs. 1) unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Zeitpunkt der Übertragung.
(4) Sofern der Überweisungsbetrag im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 100 000 S nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden. Der Überweisungsbetrag entspricht dem Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 1.
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