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BPG § 2. Arten der Leistungszusagen, BGBl. Nr. 282/1990, gültig von 01.07.1990 bis 22.09.2005

Abschnitt 1

§ 2. Arten der Leistungszusagen

Leistungszusagen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind Verpflichtungen des Arbeitgebers aus einseitigen Erklärungen, Einzelvereinbarungen oder aus Normen der kollektiven Rechtsgestaltung,

1. Beiträge an eine Pensionskasse zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen;

2. Leistungen dem Arbeitnehmer und seinen Hinterbliebenen unmittelbar zu erbringen (direkte Leistungszusage);

3. Prämien für eine zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen abgeschlossenen Lebensversicherung zu zahlen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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