BPG § 19. Unabdingbarkeit, BGBl. Nr. 282/1990, gültig ab 01.07.1990

Abschnitt 6 Allgemeine Bestimmungen

§ 19. Unabdingbarkeit

Die Rechte, die dem Arbeitnehmer aufgrund der §§ 2 bis 18 zustehen, dürfen – soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt – durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

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