BPG § 17. Auskunftspflicht, BGBl. Nr. 282/1990, gültig von 01.07.1990 bis 22.09.2005

Abschnitt 6 Allgemeine Bestimmungen

§ 17. Auskunftspflicht

(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen jährlich Auskunft über das Ausmaß der Anwartschaft zum Bilanzstichtag zu erteilen sowie darüber, in welcher Höhe er Leistungen bei Eintritt des Leistungsfalles beanspruchen kann.

(2) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Sinne des Abs. 1 trifft bei zugesagten Pensionskassenleistungen die Pensionskasse, bei Lebensversicherungen das Versicherungsunternehmen.

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