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BPG § 12. Allgemeine Bestimmungen, BGBl. Nr. 282/1990, gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1996

Abschnitt 4 Lebensversicherung

§ 12. Allgemeine Bestimmungen

(1) Besteht die Leistungszusage im Abschluß eines Versicherungsvertrages, dessen Begünstigte der Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen sind, so ist eine Änderung der Bezugsberechtigung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers rechtsunwirksam. Das Recht des Arbeitnehmers zur Benennung der bezugsberechtigten Hinterbliebenen bleibt unberührt.

(2) Eine Abtretung, Verpfändung oder Pfändung des Anspruches auf Versicherungsleistung ist rechtsunwirksam.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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