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BoSchätzG 1970 § 2., BGBl. I Nr. 135/2024, gültig ab 23.07.2024

§ 2.

(1) Die Musterstücke der Bodenschätzung (§ 5) sind in Zeitabschnitten von dreißig Jahren zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob und in welchem Umfang sich das Ertragsverhältnis der Bodenflächen innerhalb des Bundesgebietes zueinander verschoben hat.

(2) Im Zusammenhang mit der Überprüfung nach Abs. 1 sind auch die Ergebnisse der Bodenschätzung zu überprüfen. Hiebei ist auch zu erheben, inwieweit die den Bodenschätzungsergebnissen zugrunde gelegten Gegebenheiten noch mit der Natur übereinstimmen.

(3) Ergibt die Überprüfung nach Abs. 2, daß eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Ertragsfähigkeit eingetreten ist, so sind die Bodenschätzungsergebnisse dementsprechend abzuändern. Die Ergebnisse der Abänderung sind in den Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten (§ 1 Abs. 3) zu erfassen.

(3a) Die den Musterstücken unterstellten klimatischen Verhältnisse sind in Zeitabschnitten von 15 Jahre zu evaluieren und bei Feststellung nachhaltiger Veränderungen zu aktualisieren. Dazu ist der Bundesschätzungsbeirat unter Beiziehung eines Klimaexperten zu hören. In dem der Aktualisierung folgenden Jahr sind in der Folge die Ergebnisse der Bodenschätzung im Wege einer Auflegung (§ 11) zu berichtigen. Dabei kann an die Stelle einer Präsentation gemäß § 11 Abs. 3 eine allgemein zugängige Kundmachung der den Bundesmusterstücken neu unterstellten klimatischen Verhältnisse treten.

(4) Die Abänderung wirkt vom Beginn des der Überprüfung nachfolgenden Kalenderjahres.

(5) Abweichend von Abs. 1 hat die nächste Überprüfung der Musterstücke der Bodenschätzung nur hinsichtlich der klimatischen Verhältnisse (§ 1 Abs. 2 Z 2) zu erfolgen. Die Musterstücke sind bis spätestens neu kundzumachen. Anschließend sind sämtliche nicht als Musterstücke ausgewählte landwirtschaftlich genutzte Bodenflächen unter Zugrundelegung dieser Kundmachung zu ändern und die Ergebnisse der Bodenschätzung nach den Vorschriften des § 11 unter Außerachtlassung des § 11 Abs. 3 so aufzulegen, dass die Auflagefrist spätestens mit endet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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