§ 4.
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat zu seiner Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung einen Bundesschätzungsbeirat zu bilden.
Dem Bundesschätzungsbeirat gehören an:
1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender des Bundesschätzungsbeirates,
2. der technische Leiter der Bodenschätzung im Bundesministerium für Finanzen,
3. zwölf unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft berufene Mitglieder, die Landwirte sind oder, ohne die Landwirtschaft auszuüben, über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft oder der Bodenkunde verfügen.
(2) Die Finanzlandesdirektionen haben zu ihrer Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung für den Bereich jedes Bundeslandes einen Landesschätzungsbeirat zu bilden. Diesem gehören an:
1. der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion oder ein von ihm allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender des Landesschätzungsbeirates,
2. der technische Leiter der Bodenschätzung bei der zuständigen Finanzlandesdirektion,
3. drei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Abs. 1 Z. 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundesschätzungsbeirat und in Landesschätzungsbeiräten ist möglich.
(3) Die Finanzlandesdirektionen haben zur Durchführung der Bodenschätzung für die einzelnen Finanzamtsbereiche Schätzungsausschüsse zu bilden. Diesen gehören an:
1. der Vorstand des zuständigen Finanzamtes als Leiter des Schätzungsausschusses,
2. ein Bediensteter des Bodenschätzungsdienstes als Stellvertreter des Leiters des Schätzungsausschusses für die technische Durchführung der Bodenschätzung,
3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Abs. 1 Z. 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen; soweit von der Landeslandwirtschaftskammer keine Personen namhaft gemacht werden, ist von der Beiziehung solcher Mitglieder abzusehen,
4. ein Bediensteter der Vermessungsbehörde für die vermessungstechnischen Belange; es sei denn, daß vermessungstechnische Arbeiten für den Schätzungsausschuß nicht erforderlich sind.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 jeweils unter Z. 3 berufenen Mitglieder üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus. Alle in den Abs. 1 bis 3 angeführten Personen sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Auf Verletzungen der Geheimhaltungspflicht finden die Bestimmungen der §§ 251 und 252 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, Anwendung. Die für die Bodenschätzung maßgebenden objektiven Verhältnisse, das sind die natürlichen Ertragsbedingungen, unterliegen der Geheimhaltungspflicht nicht.
(5) Der Vorsitzende des Bundesschätzungsbeirates sowie die Vorsitzenden der Landesschätzungsbeiräte leiten die Verhandlungen jener Beiräte, für die sie bestellt wurden. Abstimmungen finden nicht statt. Ein Beirat ist funktionsfähig, wenn die in Abs. 1 und 2 jeweils unter Z. 1 und 2 angeführten Mitglieder vollzählig, die in den gleichen Absätzen unter Z. 3 angeführten Mitglieder zumindest zur Hälfte bei ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder anwesend sind. Die Ladung ist ordnungsgemäß, wenn sie mindestens zwei Wochen vor dem Beratungstermin abgesendet wurde.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat entsprechend den im Abs. 5 dargelegten Grundsätzen im Verordnungswege eine Geschäftsordnung für Bundesschätzungsbeirat, Landesschätzungsbeiräte und Schätzungsausschüsse zu erlassen und hiebei die Höhe der Entschädigung für den Aufwand, der dem in den Abs. 1 bis 3 jeweils unter Z. 3 umschriebenen Personenkreis in Ausübung der Funktion notwendigerweise erwächst, festzusetzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-76578