BoSchätzG 1970 § 14., BGBl. I Nr. 112/2012, gültig ab 15.12.2012

§ 14.

(1) Die Ertragsmeßzahl ist das Produkt der Fläche des Grundstückes in Ar mit der Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahlen).

(2) Bestehen innerhalb eines Grundstückes mehrere Teilflächen mit verschiedenen Acker- oder Grünlandzahlen, so bildet die Summe der Produkte der Ausmaße der einzelnen Teilflächen in Ar mit der jeweiligen Wertzahl die Ertragsmeßzahl des Grundstückes.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)

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