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BoSchätzG 1970 § 13., BGBl. Nr. 233/1970, gültig von 07.08.1970 bis 30.12.2005

§ 13.

(1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung den Vermessungsbehörden zu übermitteln.

(2) Die Vermessungsbehörden haben daraus für jedes Grundstück die Ertragsmeßzahl gemäß § 14 zu ermitteln. Bei Änderung im Flächenausmaß eines Grundstückes ist die Ertragsmeßzahl neu zu berechnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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