§ 13.
(1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung den Vermessungsbehörden zu übermitteln.
(2) Die Vermessungsbehörden haben daraus für jedes Grundstück die Ertragsmeßzahl gemäß § 14 zu ermitteln. Bei Änderung im Flächenausmaß eines Grundstückes ist die Ertragsmeßzahl neu zu berechnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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