§ 12.
(1) Im Rechtsmittelverfahren gegen die gemäß § 11 zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse gelten die für Rechtsmittel vorgesehenen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.
(2) Vor der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist der Landesschätzungsbeirat zu hören.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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