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BörseG 2018 § 29., BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

1. Hauptstück Marktinfrastruktur

2. Abschnitt Geregelter Markt

2. Unterabschnitt Organisatorische Anforderungen

§ 29.

(1) Die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse berechtigt zur Teilnahme am Handel an einem oder mehreren vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten, MTF und OTF und zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Münzen und Edelmetallen sowie an der Abwicklung. Mitglieder einer Wertpapierbörse können werden:

1. Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß § 1 und § 1a Z 1 BWG, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 und Z 7a BWG berechtigt sind;

2. Kreditinstitute, Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten und Lokale Firmen aus Mitgliedstaaten,

a) die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummern 1 bis 3 des Anhangs zur Richtlinie 2014/65/EU oder gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechtigt sind,

b) die die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einhalten und – sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt – die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterliegen und

c) wenn die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 2 oder 6 BWG oder der Wertpapierfirma gemäß § 17 WAG 2018 erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 30 der Richtlinie 2013/36/EU;

3. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4. Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG), die dort zur Ausübung mindestens eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f und Z 7a BWG berechtigt sind;

5. anerkannte Clearingstellen gemäß § 2 Z 33 BWG mit der Maßgabe, dass auch Einrichtungen erfasst sind, welche Geschäfte in einem oder mehreren Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Z 7 WAG 2018 abwickeln und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintreten, sofern sie jeweils einen Sitz oder eine Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat aufweisen und ausschließlich an der Abwicklung teilnehmen;

6. Unternehmen, die zum Handel für eigene oder fremde Rechnung mit Derivatkontrakten gemäß § 1 Z 7 lit. e bis g und j WAG 2018 berechtigt sind, auch wenn ihre Berechtigung sich nicht auf das BWG gründet.

(2) Die ausschließliche Berechtigung zum Devisen- und Valutengeschäft berechtigt nur zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln.

(3) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handels- oder Abwicklungssystem erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, das störungsfreie Handels- oder Abwicklungssystem des betreffenden Marktes nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich

1. einem bestehenden Handelssystem und einem bestehenden oder einem gemäß § 30 geeigneten Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Sicherheiten und Kautionen erlegen;

2. bei Teilnahme am Handel zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel teilnimmt.

(4) Anerkannte Wertpapierfirmen und sonstige Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, welches nicht im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, als im Terminmarkt mindestens ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (Art. 300 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und im Kassamarkt mindestens ein dazu berechtigtes Kreditinstitut, der oder das seinen Sitz und seine Zulassung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, welches im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, hat und Mitglied der inländischen Wertpapierbörse ist, in die von der anerkannten Wertpapierfirma oder vom Unternehmen an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt und für die Erfüllung garantiert.

(5) Es können Kooperationsverträge zwischen dem Börseunternehmen und anderen Betreibern anerkannter Börsen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie den Betreibern gleichwertiger Märkte mit Sitz in einem Drittland geschlossen werden. Betreiber gleichwertiger Märkte mit Sitz in Drittländern müssen diesfalls die für geregelte Märkte geltenden Anforderungen erfüllen. Die Kooperationsverträge können regeln, dass

1. die Mitglieder einer Börse oder eines geregelten Marktes im Umfang ihrer Zulassung an der Herkunftsbörse oder dem Herkunftsmarkt Mitglieder der Aufnahmebörse oder des Aufnahmemarktes werden; dadurch wird die Mitgliedschaft an der inländischen Wertpapierbörse im vergleichbaren Umfang begründet; der Wirksamkeitszeitpunkt und die sonstigen Bedingungen der Mitgliedschaft sind im Kooperationsvertrag festzulegen;

2. im Falle der Vereinbarung von Z 1 für den Kassamarkt ein dazu berechtigtes Kreditinstitut mit Sitz und Zulassung in einem Mitgliedstaat dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte garantiert;

3. im Falle der Vereinbarung von Z 1 für den Terminmarkt ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer mit Sitz und Zulassung in einem Mitgliedstaat in die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt.

Die Regelung der in Z 2 und 3 genannten Voraussetzungen kann unterbleiben oder eingeschränkt werden, wenn und insoweit die Abwicklung der Börsegeschäfte anders sichergestellt ist. Des Weiteren können vertragliche Regelungen zur Sicherung eines den technischen und rechtlichen Bedingungen des Börseunternehmens vergleichbaren Standards aufgenommen werden, die als ergänzende Mitgliedschaftsbedingungen an der inländischen Börse gelten und neben die entsprechenden Regelungen der Herkunftsbörse oder des Herkunftsmarktes treten.

(6) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anerkannten Clearingstelle kann vereinbart werden, dass die Clearingstelle an der Abwicklung von an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäften durch Beitritt zum Abwicklungssystem teilnimmt. Die Clearingstelle ist dann berechtigt, als Teilnehmer am Abwicklungssystem in die von seinen Mitgliedern an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und sie abzuwickeln.

(7) Das Börseunternehmen hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 23) festzulegen, welche Pflichten den Mitgliedern der Wertpapierbörse aus den Regeln und Verfahren über das Clearing und die Abrechnung der an diesem Markt getätigten Geschäfte erwachsen. Das Börseunternehmen hat jedem Mitglied den Zugang zu Clearing- und Abrechnungssystemen unter gleichen Bedingungen zu bieten und darf insbesondere nicht nach dem Sitz des Mitglieds unterscheiden.

(8) Beabsichtigt das Börseunternehmen, in einem anderen Mitgliedstaat ein System für den Fernzugang von Mitgliedern zu einem seiner geregelten Märkte bereitzustellen, so hat das Börseunternehmen dies der FMA anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben innerhalb eines Monats an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zu übermitteln, in dem das Börseunternehmen ein derartiges System bereitstellen möchte. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates hat die FMA dieser Behörde innerhalb einer angemessenen Frist die Namen der Mitglieder des betreffenden geregelten Marktes zu übermitteln. Das Börseunternehmen hat zu diesem Zweck der FMA auf deren Verlangen unverzüglich ein aktuelles Mitgliederverzeichnis zur Verfügung zu stellen.

(9) Beabsichtigt ein Betreiber eines geregelten Markts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Bereitstellung eines Systems im Sinne von Abs. 8 im Inland, kann die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zur Übermittlung der Namen der Mitglieder des betreffenden geregelten Markts ersuchen.

(10) Bei Börsemitgliedern, die über keine inländische Abgabestelle verfügen und die keinen inländischen Zustellbevollmächtigten haben, kann die Zustellung ohne Zustellnachweis durch die Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen. Ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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