BörseG 2018 § 96. Meldung an ESMA, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

1. Hauptstück Marktinfrastruktur

6. Abschnitt Aufsichtsbefugnisse

1. Unterabschnitt Aufsicht

§ 96. Meldung an ESMA

Die FMA hat ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß den § 105 bis 109 verhängten Verwaltungsstrafen und andere Maßnahmen zu übermitteln.

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