BörseG 2018 § 96. Meldung an ESMA, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018
1. Hauptstück Marktinfrastruktur
6. Abschnitt Aufsichtsbefugnisse
1. Unterabschnitt Aufsicht
§ 96. Meldung an ESMA
Die FMA hat ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß den § 105 bis 109 verhängten Verwaltungsstrafen und andere Maßnahmen zu übermitteln.
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