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BörseG 2018 § 92. Aufsicht, BGBl. I Nr. 98/2021, gültig von 29.05.2021 bis 08.04.2022

1. Hauptstück Marktinfrastruktur

6. Abschnitt Aufsichtsbefugnisse

1. Unterabschnitt Aufsicht

§ 92. Aufsicht

(1) Die Wertpapierbörsen und der dortige Handel sowie die von Börseunternehmen betriebenen MTF und OTF und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht der FMA. Die FMA überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens insbesondere im Wege des gemäß § 98 zu bestellenden Börsekommissärs. Die allgemeinen Warenbörsen und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung aller für Börsen geltenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Verletzt das Börseunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so haben die zuständigen Aufsichtsbehörden unbeschadet der bei Gefahr in Verzug gemäß § 93 Abs. 7 erforderlichen Maßnahmen dem Börseunternehmen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.

(2) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen ihrer Aufsicht gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und, soweit anwendbar, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 sowie einer aufgrund einer dieser EU-Verordnungen oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung sowie eines für die Börseaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne von Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Bei Vollziehung der genannten Bestimmungen hat die FMA der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von ESMA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

(3) Die FMA hat ein Verzeichnis der inländischen geregelten Märkte zu führen und dieses der Europäischen Kommission, ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(4) Die FMA kann als zuständige Behörde für den Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch Verordnung Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz gemäß Art. 4, 9 und Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie Aufschub für die Nachhandelstransparenz gemäß Art. 7, 11, Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gewähren.

(5) Zur Aufsicht über jene Angelegenheiten der Wiener Börse, die keine sachliche Bindung an den Wertpapier- oder Warenhandel haben, ist die FMA im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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