1. Hauptstück Marktinfrastruktur
5. Abschnitt Datenbereitstellungsdienste
2. Unterabschnitt Organisatorische Anforderungen
§ 89. Bedingungen für genehmigte Veröffentlichungsdienste (APA)
(1) Ein APA hat über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen zu verfügen, um die nach den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgeschriebenen Informationen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis veröffentlichen zu können. Die Informationen haben 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch das APA kostenlos zur Verfügung gestellt zu werden. Das APA hat in der Lage zu sein, derartige Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in einem Format sicherstellt, das die Konsolidierung der Daten mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen gewährleistet.
(2) Die durch ein APA nach Abs. 1 veröffentlichten Informationen haben zumindest die folgenden Punkte zu umfassen:
1. Kennung des Finanzinstruments,
2. Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde,
3. Volumen des Geschäfts,
4. Zeitpunkt des Geschäfts,
5. Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde,
6. Kurszusatz des Geschäfts,
7. Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäfts ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, den Code „SI“ oder andernfalls den Code „OTC“,
8. sofern anwendbar, einen Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag.
(3) Das APA hat wirksame administrative Vorkehrungen zu treffen und beizubehalten, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu vermeiden. Insbesondere hat ein APA, das auch Marktbetreiber oder Wertpapierfirma ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise zu behandeln und auf Dauer geeignete Vorkehrungen zu treffen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.
(4) Das APA hat solide Sicherheitsmechanismen einzurichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern noch nicht veröffentlichter Informationen zu verhindern. Das APA hat jederzeit über ausreichende Mittel und über Notfallsysteme zu verfügen, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
(5) Das APA hat über Systeme zu verfügen, die effektiv imstande sind, Handelsauskünfte auf Vollständigkeit zu prüfen, Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und bei derlei fehlerhaften Auskünften eine Neuübermittlung anzufordern.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-76577