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BörseG 2018 § 88. Anforderungen an das Leitungsorgan des Datenbereitstellungsdienstes, BGBl. I Nr. 36/2022, gültig von 03.01.2018 bis 08.04.2022

1. Hauptstück Marktinfrastruktur

5. Abschnitt Datenbereitstellungsdienste

1. Unterabschnitt Zulassungsverfahren für Datenbereitstellungsdienste

§ 88. Anforderungen an das Leitungsorgan des Datenbereitstellungsdienstes

(1) Sämtliche Mitglieder des Leitungsorgans eines Datenbereitstellungsdienstes haben zu jeder Zeit ausreichend gut beleumundet zu sein, ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit zu widmen. Das Leitungsorgan hat kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Datenbereitstellungsdienstes notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verfügen. Jedes Mitglied des Leitungsorgans hat aufrichtig, integer und unvoreingenommen zu handeln, um die Entscheidungen des höheren Managements erforderlichenfalls wirksam in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung, wenn nötig, wirksam zu kontrollieren und zu überwachen.

(2) Beantragt ein Marktbetreiber die Zulassung für den Betrieb eines APA, eines CTP oder eines ARM und handelt es sich bei den Mitgliedern des Leitungsorgans des APA, des CTP oder des ARM um dieselben Personen wie die Mitglieder des Leitungsorgans des geregelten Marktes, so ist davon auszugehen, dass diese Personen die Anforderungen dieses Absatzes erfüllen.

(3) Der Datenbereitstellungsdienst hat der FMA sämtliche Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Veränderung in dessen Zusammensetzung sowie alle anderen Informationen mitzuteilen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Unternehmen den in Abs. 1 genannten Anforderungen entspricht.

(4) Das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes hat die Umsetzung der Unternehmensführungsregelungen, die die wirksame und umsichtige Führung der Organisation sicherstellen und unter anderem eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, auf eine Weise festzulegen und zu überwachen, durch die die Integrität des Markts und die Interessen seiner Kunden gefördert werden.

(5) Die FMA hat die Zulassung zu verweigern, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die Person oder die Personen, die die Geschäfte des Datenbereitstellungsdienstes tatsächlich leiten, gut beleumundet sind, oder wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die vorgeschlagenen Veränderungen in der Geschäftsleitung des Dienstes dessen solide und umsichtige Führung sowie die angemessene Berücksichtigung der Kundeninteressen und der Marktintegrität gefährden könnten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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