BörseG 2018 § 87. Entzug der Zulassung, BGBl. I Nr. 36/2022, gültig von 03.01.2018 bis 08.04.2022

1. Hauptstück Marktinfrastruktur

5. Abschnitt Datenbereitstellungsdienste

1. Unterabschnitt Zulassungsverfahren für Datenbereitstellungsdienste

§ 87. Entzug der Zulassung

(1) Die FMA kann einem Datenbereitstellungsdienst die Zulassung entziehen, wenn dieser nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht oder in den sechs vorhergehenden Monaten keine Datenbereitstellungsdienstleistungen erbracht hat.

(2) Die FMA hat einem Datenbereitstellungsdienst die Zulassung entziehen, wenn

1. dieser ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet,

2. die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat,

3. die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt,

4. in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen hat.

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