BörseG 2018 § 84. Zulassungspflicht, BGBl. I Nr. 36/2022, gültig von 03.01.2018 bis 08.04.2022

1. Hauptstück Marktinfrastruktur

5. Abschnitt Datenbereitstellungsdienste

1. Unterabschnitt Zulassungsverfahren für Datenbereitstellungsdienste

§ 84. Zulassungspflicht

(1) Die Erbringung eines genehmigten Veröffentlichungssystems (APA), eines Bereitstellens konsolidierter Datenticker (CTP) oder eines genehmigten Meldemechanismus (ARM) bedarf als übliche berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der vorherigen Zulassung durch die FMA, sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat des Datenbereitstellungdienstes ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist es Wertpapierfirmen oder Betreibern eines Handelsplatzes, gestattet, die Datenbereitstellungsdienstleistungen eines APA, eines CTP und eines ARM zu erbringen, sofern die FMA vorher festgestellt hat, dass sie den Bestimmungen für Datenbereitstellungdiensten gemäß diesem Bundesgesetz genügen. Derlei Dienstleistungen sind in ihrer Zulassung eingeschlossen.

(3) Die FMA hat sämtliche Datenbereitstellungsdienste zu registrieren. Das entsprechende Register ist öffentlich zugänglich und hat Informationen über die Dienstleistungen zu enthalten, für die der Datenbereitstellungsdienst zugelassen ist. Es hat regelmäßig aktualisiert zu werden. Jede Zulassung ist von der FMA ESMA mitzuteilen. Hat die FMA eine Zulassung gemäß § 87 entzogen, so hat sie dies für einen Zeitraum von fünf Jahren im Verzeichnis (Register) zu veröffentlichen.

(4) Die von Datenbereitstellungsdiensten erbrachten Dienstleistungen unterliegen der Beaufsichtigung durch die FMA. Die FMA hat die Datenbereitstellungsdienste regelmäßig auf die Einhaltung dieses Bundesgesetzes hin zu überprüfen. Die FMA hat zu überwachen, ob die Datenbereitstellungsdienste jederzeit die Voraussetzungen für die Erstzulassung nach diesem Bundesgesetz erfüllen.

(5) Auf den Abschlussprüfer des Datenbereitstellungsdienstes ist § 93 WAG 2018 anzuwenden.

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