BörseG 2018 § 83. Meldepflicht systematischer Internalisierer, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

1. Hauptstück Marktinfrastruktur

4. Abschnitt Systematische Internalisierung

§ 83. Meldepflicht systematischer Internalisierer

Kreditinstitute und im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 17 oder über eine Zweigstelle gemäß § 19 im Inland tätige Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen eines systematischen Internalisierers im Sinne des § 1 Z 28 WAG 2018 erfüllen, haben diesen Umstand der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat die Information an die ESMA zu übermitteln.

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